Vereinssatzung Hüllen aktiv e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der am 24. Februar 2010 in Gelsenkirchen gegründete Verein führt den Namen Hüllen aktiv.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Vereinsnummer Nr.1810 eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensqualität und des Zusammenlebens der
Menschen im Stadtteil Gelsenkirchen Hüllen. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht
werden durch die Förderung des Zusammenlebens aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig
von ihrer Religion oder Nationalität um gemeinsam in gegenseitiger Toleranz auch in unterschiedlichen
Kulturen Gemeinsinn zu verwirklichen.
Dazu gehören unter anderem:

  • Angebote, die die Begegnung, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Vereinen,
    Verbänden, Initiativen und anderen örtlichen Akteuren fördern
  • Informationsangebote und deren Veröffentlichung und Präsentation im Rahmen von Stadteilaktivitäten
  • die Initiierung und Unterstützung von Aktionen, Maßnahmen und Projekten, die Bürgerinnen
    und Bürger anregen, an der Gestaltung des Stadtteillebens ebenfalls fördernd mitzuwirken

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
– bis 68 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach
Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann
innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt
werden.

  1. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung
    möglich.
  2. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei gestellt.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch
    Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
    Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann
    durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele
    und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht
    mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei
    denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
     

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, mögliche Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen
    und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was
    das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge
    zu leisten.
  3. Die Vereinsregeln und etwaige Hausordnungen sind zu beachten.
  4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
    auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder
    einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen
    nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und
    Gründe für die Versammlung aufführt.
  3. Die Einberufung geschieht in Schriftform. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen.
    Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.
    Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl
    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
    Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung
    des Vereins sind abweichend von Abs. 2 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung
    abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
    für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
    einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind
    die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen per Akklamation statt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes und den
    Bericht der Rechnungsprüfung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu
    beschließen.
  7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
    über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen oder
    mündlich vorzutragen.Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Personen zur Rechnungsprüfung,
    die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
    und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
    Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Für die Rechnungsprüfung besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Buchungs- und
    Rechnungsunterlagen des Vereins.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über Befreiungen von der Beitragspflicht.


§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    der/dem SchatzmeisterIn und der/dem SchriftführerIn, sowie zwei Beisitzenden (Beisitzerin/
    Beisitzer).
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
    gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.
  3. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes
    mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten
    Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam und kann während dieser Frist widerrufen werden.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese
    Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener
    Zuständigkeit.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
    im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch
    mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert
und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist
vom ersammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung
oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

  1. Verwarnung bzw. Verweis,
  2. Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 17 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb
oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der
Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
    Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an den Kinderschutzbund e.V. Ortsverband Gelsenkirchen, Im Lörenkamp 26,
    45879 Gelsenkirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
    oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
    Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig
    gebliebene Vereinsvermögen.

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 24.02.2010 beschlossenen worden und
damit in Kraft getreten. Gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 12.09.2012
und 27.06.2013 ist sie geändert und neu gefasst worden. Die Neufassung der Satzung gemäß
Beschluss vom 27.06.2013 tritt ab dem 01.07.2013 in Kraft